Satzung

Satzung des JWA-LARP e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen „JWA-LARP“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

§1 Nr. 2 Er hat seinen Sitz in Bremen.

§1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 4 Der Verein JWA-LARP e.V.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist die gemeinnützige, selbstlose Förderung von Kunst und Kultur auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Veranstaltung von Live-Rollenspielen
  • die Veröffentlichung von Informationen zum Thema Live-Rollenspiel auf der eigenen Homepage
  • die Veranstaltung von Workshops mit wechselnden Schwerpunkten: Einstieg ins Thema Live-Rollenspiel, Improvisationstheater, Herstellung von Requisiten, Herstellung von Kostümen
  • den Ausbau und die Instandhaltung eines Live-Rollenspiel-Fundus, in dem Requisiten und Kostüme aufbewahrt werden.
  • Bekanntmachung des Hobbys Live-Rollenspiel in verschiedenen Medien.

§2 Nr. 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr. 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein (nur schriftlich möglich) entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für 5 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge sind gering zu halten, so dass der Allgemeinheit der Zugang zum Verein gewährt werden kann.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem Pressewart

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört:

  • Einladung zur Vorstandssitzung
  • Einladung zur Mitgliedersitzung
  • Verwaltung der Mitglieder
  • Verwaltung der technischen Organisation

Zu den Aufgaben des Pressewarts gehört:

  • Pflege der Kontakte zu sämtlichen Medien,
  • Abfassung von Presseberichten aller Art,
  • Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art (z. B. Flyer, Plakate, Handzettel),
  • redaktionelle Verantwortung für die Vereinszeitung,
  • Pflege der Homepage des Vereins,
  • laufende Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit.

Zu den Aufgaben des Schriftführers gehört:

  • Verwaltung der Protokolle von Vorstandssitzungen
  • Verwaltung der Protokolle von Mitgliedsversammlungen
  • Archiv

Zu den Aufgaben des Kassenwarts gehört:

  • Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege,
  • Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden,
  • Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins,
  • Prüfung des Vereinsvermögens,
  • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Ein einzelnes Vorstandsmitglied ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn vor der Vertretung das Einverständnis von mindestens 2 anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich eingeholt wurde.

Die Vereinigung von zwei Ämtern des Vorstands in einer Person ist zulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

In der Vorstandssitzung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich, per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Monat einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstand vollzählig ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit ist die Stimme des Beirates entscheidend.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorstand zu unterschreiben.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens Dreiviertel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

c)    Befreiung oder Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen

d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f)     Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (postalisch oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, solange nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder etwas anderes beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl der Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Der Beirat

Der Beirat besteht aus maximal 5 Personen.

Der Beirat hat den Vorstand in Rat und Tat zu unterstützen, was die Belange des Vereins, die Durchführung von Veranstaltung und Live-Rollenspiel insgesamt angeht, z.B. als Spielleiter eines Live-Rollenspiels.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf zwei Jahre ernannt und können durch diesen oder die Mitgliederversammlung abberufen werden. Es ist jeweils eine einfache Mehrheit erforderlich. Beiräte können wiederholt ernannt werden.

Sollte der Vorstand bei einem Beschluss zu einer wiederholten Stimmengleichheit kommen, ist die Stimme des Beirates ausschlaggebend. Der Beirat hat eine Woche Zeit um sich eine Meinung zu bilden, wie die Stimme des Beirats eingesetzt werden soll. Hierfür ist eine einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Beirates ausreichend. Die Wahl kann dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und zwei weitere Vertreter des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Freunde des FEZ e.V. (Kinder-, Jugend- und Familienzentrum, Straße zum FEZ 2, 12459 Berlin, Vereinsregisternummer: 13478 NZ, Steuernummer 27/655/51592), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Geänderte Satzung, beschlossen am 17. November 2013 in Vöhl-Ederbringhausen von:

1. Annika R.

2. Marleen W.

3. Cathrin E.

4. Britta H.

5. Kristina H.

6. Jörg E.

7. Jürgen S.

 (mindestens 7 Unterschriften)

Die erste Version der Satzung wurde am 15.12.2012 in Harsefeld von den Gründungsmitgliedern beschlossen.